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Arbeitszimmer: So holen Steuerzahler ihr Geld zurück

Erneut hat Karlsruhe ein Gesetz gekippt. Selbst wer nur ab und zu daheim
arbeitet, darf seine Kosten – unter gewissen Voraussetzungen – wieder
von der Steuer absetzen. Was Steuerzahler jetzt wissen müssen.
Der Aufschrei war groß. Als der Gesetzgeber im Jahr 2007 die
Absetzbarkeit privater Arbeitszimmer massiv beschränkte, waren Tausende
deutscher Arbeitnehmer mehr als befremdet. Vor allem Lehrer oder
Außendienstmitarbeiter waren von dieser Neuerung betroffen, da ihnen oft
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht als der Schreibtisch zu
Hause. Dennoch schrieb das neue Gesetz eindeutig vor: Steuerlich
anerkannt werde das private Büro nur noch, wenn es den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Nur in
diesem Fall seien die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin
in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung absetzbar.
Doch
längst nicht alle Betroffenen nahmen diese Einschränkung klaglos hin.
Auch ein Lehrerpaar aus Niedersachsen klagte gegen die neuen Regelungen –
mit Erfolg. Im August 2009 äußerte der Bundesfinanzhof ernsthafte
Bedenken, ob das Gesetz den Anforderungen des Grundgesetzes genügt (Az.
VI B 69/09). Die Münchener Richter verfügten deshalb, dass das
zuständige Finanzamt die Aufwendungen für das Homeoffice bis auf
Weiteres auf den Lohnsteuerkarten einzutragen habe. Wenig später
reagierte auch das Bundesfinanzministerium und hielt die Behörden
ebenfalls an, die Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten zu akzeptieren.
Zu Recht. Am Donnerstag erklärte das Bundesverfassungsgericht die seit
2007 geltende Neuregelung zum Abzug von Werbungskosten für ein
häusliches Arbeitszimmer für verfassungswidrig. Die Bestimmung verstoße
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber sei verpflichtet,
rückwirkend zum 1. Januar 2007 den verfassungswidrigen Zustand zu
beseitigen. Laufende Gerichtsverfahren seien auszusetzen.
Ein schwere Ohrfeige für den Gesetzgeber – und ein Freudentag für die Steuerzahler.
Wer eine internationale Laufbahn anstrebt, muss nicht unbedingt im
Ausland studieren – heimische Programme gelten zunehmend als gute
Strungbretter.
Die Internationalisierung der Hochschulen ist inzwischen weit vorangeschritten,
Fast jeder fünfte Studierende
beschreibt seinen Studiengang als international ausgerichtet. Mehr als
der Hälfte der Studierenden werden fremdsprachige Lehrveranstaltungen
angeboten und für die überwiegende Mehrheit gehört fremdsprachige
Fachliteratur mit zur Pflichtlektüre.
So werden etwa innerhalb von Modulen wie Leadership, Marketing,
Entrepreneurial Management oder auch Change Management die kulturellen
Elemente eines potenziellen Auslandsaufenthaltes herausgearbeitet.“
Daneben gibt es generelle Module zum Thema „Interkulturelle Kompetenz“,
betont Pressesprecherin Daniela Lobin. „Wir bereiten dabei aber nicht
auf einen speziellen Markt vor, sondern vermitteln eine grundsätzliche
Sensibilität hinsichtlich kultureller Unterschiede.“
Dabei reicht das Themenspektrum von der Unterscheidung zwischen direkter
und indirekter Kommunikation über die Einstellung zu Werten wie
Pünktlichkeit und Leistungsbereitschaft bis hin zu verschiedenen
Hierarchieformen oder der Bedeutung eines langsamen Beziehungsaufbaus,
in vielen Ländern unbedingte Vorstufe erfolgreicher
Geschäftsverbindungen.
Als zunehmend unabdingbar in unserer globalisierten Welt wird auch die
Fähigkeit verstanden, in internationalen Teams arbeiten zu können. Immer
häufiger auftretende Stichworte sind dabei etwa Cultural Awareness und
Diversity Management, die auch an der ESCP Europe (hier) großgeschrieben werden.
Ab dem 1. April 2009
hat die Finanzverwaltung die Schreiben
mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen. „Wer einen solchen
Passus in seinem Bescheid hat, darf darauf vertrauen, dass die zu
zahlende Summe automatisch korrigiert wird, wenn sich die Rechtslage
rückwirkend zu seinen Gunsten ändert“, so Steuerberater Lauscher
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