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Arbeitszimmer: So holen Steuerzahler ihr Geld zurück

Erneut hat Karlsruhe ein Gesetz gekippt. Selbst wer nur ab und zu daheim arbeitet, darf seine Kosten – unter gewissen Voraussetzungen – wieder von der Steuer absetzen. Was Steuerzahler jetzt wissen müssen.

Der Aufschrei war groß. Als der Gesetzgeber im Jahr 2007 die Absetzbarkeit privater Arbeitszimmer massiv beschränkte, waren Tausende deutscher Arbeitnehmer mehr als befremdet. Vor allem Lehrer oder Außendienstmitarbeiter waren von dieser Neuerung betroffen, da ihnen oft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht als der Schreibtisch zu Hause. Dennoch schrieb das neue Gesetz eindeutig vor: Steuerlich anerkannt werde das private Büro nur noch, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Nur in diesem Fall seien die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung absetzbar.

Doch längst nicht alle Betroffenen nahmen diese Einschränkung klaglos hin. Auch ein Lehrerpaar aus Niedersachsen klagte gegen die neuen Regelungen – mit Erfolg. Im August 2009 äußerte der Bundesfinanzhof ernsthafte Bedenken, ob das Gesetz den Anforderungen des Grundgesetzes genügt (Az. VI B 69/09). Die Münchener Richter verfügten deshalb, dass das zuständige Finanzamt die Aufwendungen für das Homeoffice bis auf Weiteres auf den Lohnsteuerkarten einzutragen habe. Wenig später reagierte auch das Bundesfinanzministerium und hielt die Behörden ebenfalls an, die Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten zu akzeptieren. Zu Recht. Am Donnerstag erklärte das Bundesverfassungsgericht die seit 2007 geltende Neuregelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer für verfassungswidrig. Die Bestimmung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, rückwirkend zum 1. Januar 2007 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Laufende Gerichtsverfahren seien auszusetzen.

Ein schwere Ohrfeige für den Gesetzgeber – und ein Freudentag für die Steuerzahler.

 

 

Wer eine internationale Laufbahn anstrebt, muss nicht unbedingt im Ausland studieren – heimische Programme gelten zunehmend als gute Strungbretter.

Die Internationalisierung der Hochschulen ist inzwischen weit vorangeschritten,

Fast jeder fünfte Studierende beschreibt seinen Studiengang als international ausgerichtet. Mehr als der Hälfte der Studierenden werden fremdsprachige Lehrveranstaltungen angeboten und für die überwiegende Mehrheit gehört fremdsprachige Fachliteratur mit zur Pflichtlektüre.

So werden etwa innerhalb von Modulen wie Leadership, Marketing, Entrepreneurial Management oder auch Change Management die kulturellen Elemente eines potenziellen Auslandsaufenthaltes herausgearbeitet.“ Daneben gibt es generelle Module zum Thema „Interkulturelle Kompetenz“, betont Pressesprecherin Daniela Lobin. „Wir bereiten dabei aber nicht auf einen speziellen Markt vor, sondern vermitteln eine grundsätzliche Sensibilität hinsichtlich kultureller Unterschiede.“

 

Dabei reicht das Themenspektrum von der Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Kommunikation über die Einstellung zu Werten wie Pünktlichkeit und Leistungsbereitschaft bis hin zu verschiedenen Hierarchieformen oder der Bedeutung eines langsamen Beziehungsaufbaus, in vielen Ländern unbedingte Vorstufe erfolgreicher Geschäftsverbindungen.

Als zunehmend unabdingbar in unserer globalisierten Welt wird auch die Fähigkeit verstanden, in internationalen Teams arbeiten zu können. Immer häufiger auftretende Stichworte sind dabei etwa Cultural Awareness und Diversity Management, die auch an der ESCP Europe (hier) großgeschrieben werden.

Ab dem 1. April 2009 hat die Finanzverwaltung die Schreiben mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen. „Wer einen solchen Passus in seinem Bescheid hat, darf darauf vertrauen, dass die zu zahlende Summe automatisch korrigiert wird, wenn sich die Rechtslage rückwirkend zu seinen Gunsten ändert“, so Steuerberater Lauscher


 

 

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